Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 116 Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen

§ 116. (1) Bis 1993 gebildete Investitionsrücklagen (§ 9 in der bis
1993 geltenden Fassung) sind in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren
aufzugliedern und gesondert auszuweisen. Die Rücklage (im Falle der
Gewinnermitllung nach § 4 Abs. 3 der steuerfreie Betrag) ist gegen
jenen Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10)
gewinnmindernd in Anspruch genommen werden könnte (bestimmungsgemäße
Verwendung). Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge
(Teilbeträge), die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im
vierten Wirtschaftsjahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend
aufzulösen. Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann auch
freiwillig vorher gewinnerhöhend aufgelöst werden. Der gewinnerhöhend
aufgelöste Betrag erhöht sich um je 5% für jedes Wirtschaftsjahr ab
der Bildung (Zuschlag). Der Zuschlag entfällt bei der
gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der
entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder
Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine
Körperschaft. Im Wirtschaftsjahr 1993 entfällt für Rücklagen
(steuerfreie Beträge), die in den Wirtschaftsjahren 1990 bis 1991
gebildet worden sind, im Falle der freiwilligen Auflösung der
Zuschlag.
(2) Für die bis 1995 gebildeten Mietzinsrücklagen und
steuerfreien Beträge (§ 11 in der bis 1995 geltenden Fassung) gilt
folgendes:
1. Rücklagen, die nach § 4 Abs. 7 EStG 1972 gebildet wurden, gelten
als Rücklagen im Sinne des § 11 in der bis 1995 geltenden
Fassung.
2. Mit den im letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden
Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Rücklagen bzw. steuerfreien
Beträge sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung,
längstens aber bis zum 31. Dezember 1999 in folgender
Reihenfolge zu verrechnen:
a) Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch
steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
b) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes
in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über
die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese
Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch
steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
c) Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück
(Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben die nach mietrechtlichen Vorschriften
verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von
Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten
Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die
laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude)
sowohl bei den Betriebseinnahmen als auch bei den
Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen.
d) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes
in anderen Gebäuden des Betriebes, die den Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse
unterliegen, soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs-
oder Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch
steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach
Verrechnung mit Rücklagen bzw. steuerfreien Beträgen
Aufwendungen im Sinne der lit. b und d verbleiben, sind die
verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen.
Die Verrechnung nach lit. b und d geht einer Übertragung
stiller Reserven nach § 12 vor.
3. Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge
(Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z 2 zu
verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
aufzulösen.
(3) Für die Abfertigungsrückstellungen gilt folgendes:
1. Abfertigungsrücklagen (steuerfreie Beträge), die nach § 14
Abs. 1 bis 5 des EStG 1972 gebildet wurden, gelten als
Abfertigungsrückstellungen (steuerfreie Beträge) im Sinne des
§ 14 Abs. 1 bis 6. Beträge aus Abfertigungsrücklagen im Sinne
des § 14 EStG 1972, auf die Art. III des Bundesgesetzes, mit dem
das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das
Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche
Bestimmungen geändert werden, BGBl. Nr. 618/1987, zutrifft,
gelten als Beträge aus Abfertigungsrückstellungen.
2. Bei Abfertigungsrückstellungen (steuerfreien Beträgen) für
Arbeitnehmer, die am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres das
50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich das prozentuelle
Höchstausmaß gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz für jedes
Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1993 endet, um zwei
Prozentpunkte, höchstens jedoch um 10 Prozentpunkte.
3. Abweichend von § 14 Abs. 5 Z 4 lit. a dürfen
Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90%
des Nennbetrages, noch bis 31. Dezember 1995 zur
Wertpapierdeckung herangezogen werden.
4. Abweichend von § 14 Abs. 5 Z 4 lit. b dürfen unter § 3 Abs. 1 Z
10 des Kapitalmarktgesetzes fallende Schuldverschreibungen sowie
vor dem Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetzes ausgegebene
Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90%
des Nennbetrages, noch bis 31. Dezember 1995 zur
Wertpapierdeckung herangezogen werden.
5. Abweichend von § 14 Abs. 5 Z 4 lit. e dürfen Anteilscheine an
Kapitalanlagefonds, die ganz oder teilweise aus Wertpapieren der
in Z 3 und 4 genannten Art bestehen, noch bis 31. Dezember 1995
zur Wertpapierdeckung herangezogen werden.
6. § 14 Abs. 5 Z 4 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 9/1998 gilt erstmals für die Wertpapierdeckung
zum 31. Dezember 1997.
(4) Für die Pensionsrückstellung gilt folgendes:
1. Abweichend von § 125 Z 1 sind auf Rückstellungen für
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1990 enden, noch die
Bestimmungen des EStG 1972 in Verbindung mit Abschnitt I Art. II
Z 2 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 645,
anzuwenden.
2. Übersteigt zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1990
endenden Wirtschaftsjahres die Rückstellung, die sich nach § 14
errechnen würde (fiktive Neurückstellung), die steuerwirksam
gebildete Rückstellung (Altrückstellung), so ergibt sich die
jeweils steuerlich maßgebende Rückstellung aus der Rückstellung
nach § 14 abzüglich eines seit dem genannten Bilanzstichtag
jährlich um 5% verminderten Unterdeckungsbetrages. Der
Unterdeckungsbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der
fiktiven Neurückstellung und der Altrückstellung. Vermindert
sich die nach § 14 berechnete Rückstellung gegenüber der nach
§ 14 zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
berechneten Rückstellung, so vermindert sich der
Unterdeckungsbetrag im gleichen Verhältnis; dabei sind der
Berechnung der zu vergleichenden Rückstellungen jene
Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die an dem genannten
Stichtag zugesagt wurden.
3. Der Bundesminister für Finanzen kann vereinfachte Berechnungen
der fiktiven Neurückstellung nach anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik durch Verordnung festlegen.
4. Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im
Kalenderjahr 1991 endenden Wirtschaftsjahres gegeben sein.
Abweichend von § 14 Abs. 7 Z 7 ist das prozentuelle Ausmaß von
50% auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen.
5. In den Fällen des § 14 Abs. 9 ist die steuerlich maßgebende
Rückstellung in der Höhe anzusetzen, in der sie sich beim
früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) unter Berücksichtigung
einer gleichen Pensionszusage nach Z 2 ergeben hätte.
(5) Für die bis 1995 nach § 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden
Fassung gebildeten steuerfreien Beträge gilt folgendes:
1. Steuerfreie Beträge, die nach § 28 Abs. 3 EStG 1972 gebildet
wurden, gelten als steuerfreie Beträge im Sinne des § 28 Abs. 5
in der bis 1995 geltenden Fassung.
2. Mit den am 31. Dezember 1995 ausgewiesenen steuerfreien Beträgen
sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens
aber bis zum 31. Dezember 1999 in folgender Weise zu verrechnen:
a) Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch
steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
b) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes
in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über
die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese
Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch
steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
c) Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück
(Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Werbungskosten die nach mietrechtlichen Vorschriften
verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von
Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten
Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die
laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude)
sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten
außer Ansatz zu lassen.
d) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes
in anderen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienenden Gebäuden des Steuerpflichtigen, die den
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der
Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen
Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand darstellen und
nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
Soweit nach Verrechnung mit steuerfreien Beträgen
Aufwendungen im Sinne der lit. b und d verbleiben, sind die
verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen.
3. Steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der
Frist der Z 2 zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt
einnahmenerhöhend aufzulösen.
4. Die steuerfreien Beträge sind bei Erwerben von Todes wegen vom
Rechtsnachfolger fortzuführen.