Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 14 Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder

§ 14. (1) Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001
enden, kann eine Abfertigungsrückstellung im Ausmaß bis zu 47,5%,
für die folgenden Wirtschaftsjahre eine solche bis zu 45% der am
Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet
werden. Fiktive Abfertigungsansprüche sind jene, die bei
Auflösung des Dienst- bzw. Anstellungsverhältnisses bezahlt werden
müßten
1. an Arbeitnehmer als Abfertigung auf Grund
- gesetzlicher Anordnung oder
- eines Kollektivvertrages,
wobei in beiden Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten)
angerechnet werden können,
2. an andere Personen auf Grund gesetzlicher Anordnung,
3. an Arbeitnehmer oder andere Personen auf Grund schriftlicher
und rechtsverbindlicher Zusagen, wenn der Gesamtbetrag der
zugesagten Abfertigung einer gesetzlichen oder dem Dienst-
bzw. Anstellungsverhältnis entsprechenden
kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet ist, wobei in
beiden Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten)
angerechnet werden können.
Die Abfertigungsrückstellung kann insoweit bis zu 60% der am
Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet
werden, als die Arbeitnehmer oder anderen Personen, an die die
Abfertigungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden
müßten, am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Rückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
(3) Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung hat der
Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung
festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf
aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine
Änderung des Ausmaßes ist unzulässig.
(4) Gehen im Falle des Unternehmerwechsels
Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über, so ist die
Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht gewinnerhöhend
aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.
(5) Die Abfertigungsrückstellung muß durch Wertpapiere gedeckt
werden. Für die Wertpapierdeckung gilt folgendes:
1. Am Schluß jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 4) im
Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen
Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.
2. Beträgt die Wertpapierdeckung im Wirtschaftsjahr auch nur
vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist
der Gewinn um 60% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die
Fortführung der Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht
berührt.
3. Z 2 gilt nicht
- für jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge
Absinkens der fiktiven Abfertigungsansprüche am Schluß des
Wirtschaftsjahres nicht mehr ausgewiesen ist und
- für die Tilgung von Wertpapieren, wenn die getilgten
Wertpapiere innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt
werden.
4. Als Wertpapiere gelten:
a) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer
Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß § 2 des
Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, gilt, ausgenommen
Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als
90% des Nennbetrages.
b) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer
Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen § 3 des
Kapitalmarktgesetzes nicht gilt, ausgenommen unter § 3 Abs. 1
Z 10 des Kapitalmarktgesetzes fallende Schuldverschreibungen
und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist
als 90% des Nennbetrages.
c) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer
Schuldner, die vor Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetzes
ausgegeben worden sind, ausgenommen Schuldverschreibungen,
bei denen der Nominalwert der Gesamtemission 600 000 S nicht
überschreitet und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert
niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
d) Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik
Österreich.
e) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 192/1963, bzw. des
Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 532, die nach den
Fondsbestimmungen ausschließlich Wertpapiere der in lit. a
bis d genannten Art veranlagen oder deren Fondsbestimmungen
den Veranlagungsvorschriften des § 25 des
Pensionskassengesetzes entsprechen. Geschäfte mit
derivativen Produkten im Sinne des § 21 des
Investmentfondsgesetzes 1993 können zur Absicherung des
Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte
gemäß § 4 Abs. 8 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind
zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt bei solchen
Wertpapieren der Erstausgabepreis.
(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln,
können in der Steuererklärung beantragen, daß für die am Schluß des
Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche ein
Betrag steuerfrei belassen wird. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3
bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen
werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer mit der
Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem
Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen
sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Berechnung der steuerfrei
belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter
Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wird
diese Aufzeichnung nicht vorgelegt, gilt für die Setzung einer
Nachfrist § 10 Abs. 10 letzter Satz.
(7) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5
ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und
unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im
Sinne des Betriebspensionsgesetzes in Rentenform
Pensionsrückstellungen bilden. Für die Bildung gilt folgendes:
1. Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik zu bilden.
2. Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der
Pensionszusage zu bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage
wie neue Zusagen zu behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch
Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen
von Pensionszusagen.
3. Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel
zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit
zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der
Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das
einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
4. Soweit durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die
Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung nicht
erreicht wird, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem der
Pensionsfall eintritt, eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.
5. Die zugesagte Pension darf 80% des letzten laufenden Aktivbezugs
nicht übersteigen. Auf diese Obergrenze sind zugesagte
Leistungen aus Pensionskassen anzurechnen, soweit die Leistungen
nicht vom Leistungsberechtigten getragen werden.
6. Der Bildung der Pensionsrückstellung ist ein Rechnungszinsfuß
von 6 % zugrunde zu legen.
7. Die Pensionsrückstellung ist durch Wertpapiere zu decken. Für
diese Wertpapierdeckung gilt Abs. 5.
(8) Abs. 7 gilt auch für Rückstellungen, die für Zusagen von
Kostenersätzen für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet
werden.
(9) Wird eine Pension zugesagt, für die von einem früheren
Arbeitgeber (Vertragspartner) des Leistungsberechtigten Vergütungen
gewährt werden, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung von der
Höhe dieser Vergütungen, höchstens jedoch von dem nach Abs. 7
ermittelten Ausmaß auszugehen.
(10) Abs. 7 Z 5 und 6 gilt insoweit nicht, als dem Arbeitgeber die
Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind.
(11) Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 sind auf Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988) nicht anzuwenden.
(12) Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu
einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die
Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher
Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen
schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen
zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des
Abs. 7 Z 1 bis 3, des Abs. 7 Z 6 sowie der Abs. 8 und 9 zu bilden;
eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.
(13) Werden bei Pensionsrückstellungen oder bei Rückstellungen
für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines
Dienstjubiläums die den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen
Rechnungsgrundlagen geändert, ist der dadurch bedingte
Unterschiedsbetrag beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung
gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag
errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen
Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem
Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten
Rechnungsgrundlagen.