Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 30 Umstellung langfristiger Verträge

§ 30. (1) Beruht eine Leistung, die nach dem im § 28 Abs. 1 erster
Satz genannten Zeitpunkt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor
dem im § 28 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt geschlossen worden
ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz
anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht
steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen
angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder
Minderbelastung verlangen. Das gilt nicht, wenn die Parteien
ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes vereinbart haben oder auch
bei Kenntnis der Änderungen kein anderes Entgelt vereinbart hätten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetze